Verschwiegenheitspflicht

Vom ersten Kontakt an gilt eine gesetzlich geregelte und streng gefasste Verschwiegenheitspflicht: PsychotherapeutInnen sind gemäß §15 PthG zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten Geheimnisse verpflichtet, und zwar gegenüber allen Dritten einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten, aber auch privaten und öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Behörden oder Sozialversicherungsträgern. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und nach Abschluss der Psychotherapie. Eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht tritt nur dann ein, wenn in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet werden kann.

Was wird im Rahmen der Therapie erhoben und gespeichert ?

  • persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, SV-Nummer, Adresse, Telefonnummer
  • Vorgeschichte der Thematik, bisherige Diagnosen, allfällige Erkrankungen sowie Krankheitsverlauf
  • Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen
  • Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer eventuellen Evaluierung.
  • Vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen.
  • Konsultationen von berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
  • Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger
  • allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärtzlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder anderen therapeutischen Leistungen bzw anderen Abklärungen
  • Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation

Was geschieht mit den gespeicherten Daten ?

  • Verwendung ausschließlich für den psychotherapeutischen Praxisbetrieb
  • Verwendung von Name, Geburtsdatum, Versicherungs-No, Adresse, Krankengeschichte bei der Erstellung von Anträgen auf Kostenzuschuss an die jeweils zuständige Krankenkasse
  • wenn nicht anders vereinbart, werden im Bedarfsfall mit den PatientInnen Telefongespräche geführt bzw wird über @mail  oder SMS ausgetauscht.
  • die Speicherdauer orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben (10 Jahre)
  • ich übermittle Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben.